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Neue Informationspflicht für Unternehmen in Freien Industriezonen


Am 15. Juli 2025 hat das Finanzministerium Georgiens mit der Anordnung Nr. 184 eine Änderung der Anordnung Nr. 996 vom 31. Dezember 2010 „Über die Steuerverwaltung“ beschlossen.

Die Neuerung betrifft die Einführung von Artikel 41³, der die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Informationen über Unternehmen in Freien Industriezonen (FIZ) an die Steuerbehörden regelt.

Wesentliche Punkte der Änderung:

  • Der FIZ-Organisator muss Informationen wie Name und Adresse der Freien Industriezone, Name des Unternehmens, Identifikationsnummer, Rechtsform, Sitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Registrierungsdatum als FIZ-Unternehmen sowie Angaben zu eingetragenen Betriebsstätten bereitstellen.

  • Die Informationspflicht kann auch vom FIZ-Administrator übernommen werden, wenn der Organisator dies beantragt und der Steuerdienst zustimmt.

  • Fristen:


    • Spätestens am 15. Tag des Monats nach der Registrierung des Unternehmens in der FIZ.

    • Bei Änderungen spätestens am nächsten Arbeitstag nach Eintritt der Änderung.


  • Strafen bei Nichteinhaltung: 400 GEL beim ersten Verstoß, 1.000 GEL im Wiederholungsfall (gemäß Artikel 279 des Steuergesetzbuchs Georgiens).


Übergangsregelung:

Für Unternehmen (einschließlich eingetragener Betriebsstätten), die bis zum 1. August 2025 in einer Freien Industriezone registriert wurden, müssen die Informationen spätestens bis zum 1. September 2025 übermittelt werden.

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